Referenz
- Objekte:
Wärmeschutzfenster
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Laut
§9 Absatz (3) der EnEVgilt:Eigentümer
von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare,
aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31.
Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke
0,30 Watt/(m² x K) nicht überschreitet.
(Bei
Wohngebäden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind
diese Anforderungen nur nach einem Eigentümerwechsel zu erfüllen) Beispiel
Dachausbau (begehbar):
Steildach
vorher
Steildach
nach Einbringung einer Dämmung zwischen den Sparren, Mineralwolle 140 mm
stark, Wärmeleitfähigkeitsgruppe
035, nicht brennbar, verarbeitet nach Werksvorschrift, mit Gipskarton bekleidet.
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